Änderungen an Gebäude die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden müssen im Liegenschaftskatster vollzogen werden. Die Liegenschaftskataster führenden Stellen (obliegend den uVBs) „überwachen“ diese Einmessungspflicht. Die säumigen Gebäudebesitzer werden angeschrieben und auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Antragsstellung von Amts wegen veranlasst wird.
In einem solchen Fall sieht Tarifstelle 3.3 der 2. Sächsische Vermessungskostenverordnung (2. SächsVermKoVO) einen gesteigerten Satz von 105 % vor.
Kosten für Gebäudeaufnahme von Amts wegen
Entsprechend der Vorgaben der zweiten Sächsichen Vermessungskostenverordnung kostet die von Amtswegen beantragte Gebäudeeinmessung der oben genannten Gebäude incl. 19 % MwST .
Für Gebäude die vor dem 24.Juni 1991 errichtet wurden ist von der Verordnung ein Reduzierter Satz von 25% vorgesehen. Was im Sinne des Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz als Gebäude zählt ist im Glossar aufgelistet.
Die ermittelten Kosten sind gesetzlich vorgegebene Kosten. Das heist das der ausführende ÖbVI weder Aufschläge für Schnelligkeit noch Rabatt gewähren kann. Warum es bei Katastervermessung keinen Rabatt gibt lesen Sie in einem seperatem Artikel.
Zusätzlich entstehen Kosten bei der unteren Vermessungsbehörde ihres Landkreises. Für diese auf Grundlage der zweiten Sächsichen Vermessungskostenverordnung entstehenden Kosten, stellt die uVB eigenständige Kostenbescheide aus. In der oben dargestellten Kosteninformation sollen diese
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Fragen
Verjährt eine Einmessungspflicht
Nein! Die Pflicht einen Neubau/Veränderung an einem Gebäude aufmessen zu lassen ergibt sich aus dem Gesetz. Dieser besteht unabhängig davon ob und wann eine Auforderung zur Einmessung kommt.