Die Kosten richten sich nach der 2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung (2. SächsVermKoVO). Wir haben die Berechnungsvorgaben dieser Vorschrift in ein einfaches Formular eingepflegt. Nach der Angabe der benötigten Angaben erhalten Sie die voraussichtlichen Kosten. Trotz sorgfältiger Kontrolle des Formulars, können wir die Richtigkeit der Ergebnisse nicht garantieren.
Damit das Formular funktioniert, müssen Sie bitte JavaScript aktivieren!Kosten für eine Grenzwiederherstellung
Entsprechend der Vorgaben der zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung kostet stellt der ÖbVI nach der Zerlegung des oben angebenden Flurstücks incl. 19 % MwSt. mittels Kostenbescheid in Rechnung. Weist ein Grenzpunkt noch nicht den Status FGP auf, so werden 77 € pro Punkt fällig. FGP ist die Abkürzung für „Festgestellter Grenzpunkt“. Alle Grenzpunkte einer nach 31. August 2003 festgestellten Grenze besitzen diesen Status. Ob ein Grenzstein schon ein sogenannter FGP-Stein ist, können wir auf Nachfrage im Büro prüfen. Die ermittelten Kosten sind gesetzlich vorgegebene Kosten. Das heisst das der ausführende ÖbVI weder Aufschläge für Schnelligkeit noch Rabatt gewähren kann. Warum es bei Katastervermessung keinen Rabatt gibt lesen Sie in einem separaten Artikel.Zusätzlich entstehen Kosten bei der unteren Vermessungsbehörde ihres Landkreises. Für diese auf Grundlage der zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung entstehenden Kosten, stellt die uVB eigenständige Kostenbescheide aus. In der oben dargestellten Kosteninformation sollen diese