Die grundbuchrechtliche Vereinigung von Grundstücken und die katasterrechtliche Verschmelzung von Grundstücken
Voraussetzungen für eine Verschmelzung
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alle Flurstücke gehören dem selben Eigentümer
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der Eigentümer beantragt die Verschmelzung
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Flurstücke sind Teile genau eines Grundstücks (d.h. die Flurstücke werden im Grundbuch unter der selben Nummer geführt)
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Flurstücke liegen örtlich zusammen
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keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse wie z.b. unterschiedliche Belastungen, entgegenstehen
Für Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir beraten Sie gern über Verschmelzung von Flurstücken ! Stellen Sie Ihre Frage über unsere
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Als ÖbVI im Freistaat Sachsen darf ich die hoheitliche Tätigkeit der "Verschmelzung von Flurstücken" durchführen. Die dafür zu berechnenden Kosten sind durch die 2. SächsVermKoVO festgeschrieben. Die voraussichtliche Höhe der Kosten können mit unserem
Kostenrechner prognostiziert werden. Rabatte und Vergünstigungen dürfen im Bereich der hoheitlichen Katastervermessung nicht gewährt werden. Warum dies so ist erfahren Sie in unserem Informationsartikel:
"Rabatte in der Vermessung".