Überbau

Überbau vor 1989

Überbau vor 1989

Eigentlich  sollte es nicht passieren, dass eine (Flurstücks-) Grenze überbaut wird. Jedoch sind dem Überbau  im BGB die Paragrafen 912 bis 916 gewidmet. Dabei geht es um den Überbau durch Gebäude, nicht etwa Zaun, Hecke und ähnliches nach §921 BGB.

Ist nun doch ein Überbau bemerkt worden gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Zahlung einer Überbaurente, solange wie der Überbau besteht
  2. Abkauf des überbauten Flurstückteils, also Übertragung des Eigentums.

Im Fall a) gilt es die Wertminderung durch den Überbau festzustellen. Dabei ist ist für die Höhe der Überbaurente der Zeitpunkt der Grenzüberschreitung zu berücksichtigen. Im Fall b) ergibt sich eine Teilungsvermessung. Es ist in jedem Falle die Flächengröße zu bestimmen und für Rente ein Bewertung durchzuführen – typische Aufgaben der ÖbVI.

Warum steht oben Eigentlich? Im Urteil des BGH, verkündet am 19.09.2003, wurde u.a. festgestellt, dass ,“Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.“