In Sachsen gibt das SächsVermKatG einen Abmarkungszwang vor. Dieser Zwang kann nur durch Absehen oder Aussetzen der Abmarkung durchbrochen werden. Nach §16 IV SächsVermKatG muss eine ausgesetzte Abmarkung unverzüglich abgemarkt werden, sobald der Aussetzungsgrund entfallen ist, . Diese Tätigkeit wird als Nachholung der Abmarkung bezeichnet.
Primär sollte die Nachholung durch die aussetzende Stelle durchgeführt werden. Stellt eine andere Stelle im Rahmen ihrer eigenen Antragsbearbeitung fest das der Aussetzungsgrund entfallen ist, muss diese die Nachholung von Amtswegen durchführen.
Für Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir beraten Sie gern über Nachholung der Abmarkung ! Stellen Sie Ihre Frage über unsere
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Als ÖbVI im Freistaat Sachsen darf ich die hoheitliche Tätigkeit der "Nachholung der Abmarkung" durchführen. Die dafür zu berechnenden Kosten sind durch die 2. SächsVermKoVO festgeschrieben. Die voraussichtliche Höhe der Kosten können mit unserem
Kostenrechner prognostiziert werden. Rabatte und Vergünstigungen dürfen im Bereich der hoheitlichen Katastervermessung nicht gewährt werden. Warum dies so ist erfahren Sie in unserem Informationsartikel:
"Rabatte in der Vermessung".