Lageplan für den Antrag auf Baugenehmigung für Werbeanlagen

Ausschnitt aus Lageplan für den Antrag auf Baugenehmigung für Werbeanlagen

Für Werbeanlagen, die gleichzeitig auch bauliche Anlagen i.S.d. §2 I SächsBO sind, gelten die in der SächsBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen.

Nach §4 II DVOSächsBO muss ein Lageplan insbesondere enthalten:

  1. die Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4;
    1. Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung;
    2. die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks;
    3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben;
  2. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;
  3. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;
  4. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;
  5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;
  6. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

Desweiteren sieht §9 DVOSächsBO weitere Anforderungen an Lagepläne vor:

Der Lageplan ist auf Grundlage des Liegenschskatasters zu erstellen und sollte mindestens einen Maßstab von 1:500 aufweisen. Der Auszug aus dem Liegenschaftskatster darf nicht älter als ein halbes Jahr sein. Einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskatster bekommen Sie jederzeit bei uns. Bei der Ausgabe des Auszugs ist darauf zu achten das die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mind. 50 Metern dargestellt werden. Im Auszug ist das betroffene Grundstück farblich hervorzuheben und mit dem Namen des Bauherren, Bauvorhabens sowie dem Datum des Bauantrags zu beschriften.