Kosten und Aufsicht

Grund und Boden haben eine große Besonderheit – sie lassen sich nicht vermehren und sind somit ein Gut, dessen Verwendung besonderer Sorgfalt bedarf.

Mit einer Teilungsvermessung wird ein neues Flurstück geschaffen.  Der Zweck könnte beispielsweise sein, dass dieses verkauft, vererbt oder gar verschenkt werden soll. In jedem der vorgenannten Fälle stellt das neue Flurstück einen materiellen Wert dar. Ist es dann in letzter Konsequenz als Grundstück mit neuem Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so hat dieser einen Teil, den man in der Regel beleihen kann. Die Höhe der Beleihung hängt unter anderem auch vom jeweiligen Bodenwert ab. Damit ist klar, dass 750 m² Grünland und die gleiche Fläche in einem Bebauungsgebiet – abgesehen vom ideellen Wert – unterschiedliche Gesamtwerte haben.

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Dem Umstand trägt auch die „Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO)“ Rechnung.

In ganz grober Näherung lassen sich die Vermessungskosten bei einem Bodenwert von 150 EUR/m² mit 2% abschätzen (Nach Sprengnetter, Marktdaten und Praxishilfen, Kap. 3.10).

Wegen der anfangs erwähnten Besonderheit gilt beim Umgang mit Grund- und Boden das 4-Augen-Prinzip. So werden die ÖbVI regelmäßig von der Aufsichtsbehörde (siehe Impressum) überprüft. Das geschieht einerseits am Amtssitz (landläufig: Büro) und andererseits durch Revisions-Messungen vor Ort. Diese Messungen werden nach zufälliger Auswahl und ohne konkreten Anlass ausgeführt. Es kann also grundsätzlich sein, dass Sie eines Tages Post von der Aufsichtsbehörde erhalten, dass eine von mir vor Jahren ausgeführte Messung überprüft wird. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Sollte jedoch ein Fehler gefunden werden, so bin ich verpflichtet, ihn für Sie unentgeltlich zu beseitigen.