Bedeutung
Wird ein belastender Verwaltungsakt erlassen sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz eine umfassende Anhörungspflicht vor. Nach §28 VwVfG muss jedem, der durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt wird, Gelegenheit gegeben werden sich zum betreffenden Sachverhalt zu äußern. Diese generelle Regelung (lex generalis) für Verwaltungsverfahren kommt nur zur Anwendung insofern kein spezielles, also Fachgesetz (lex spezialis) Regelungen trifft. Davon macht das SächsVermKatG im §16 für Verwaltungsakte, die im Rahmen einer Grenzbestimmung erlassen werden, Gebrauch. Die Anhörung der vom Verwaltungsakt betroffenen wird dabei als Grenztermin bezeichnet.
Der Grenztermin muss logischerweise vor Erlass der Verwaltungsakte durchgeführt werden. Ein Ausbleiben der Anhörung macht den Verwaltungsakt formal fehlerhaft. Ein solcher Fehler wird nach §45 VwVfG geheilt, insofern die Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wird.
Ankündigung
Der geplante Grenztermin muss nach §15 Abs. 3 SächsVermKatDVO mindestens 10 Tage vorher Angekündigt werden. Eine solche Ankündigung wird den betroffenen i.d.R. per Post übermittelt. Bei mehr als 25 Beteiligten, kann die Übermittlung auch mittels einer öffentlichen Bekanntmachung durchgeführt werden.
Ablauf
Den Ablauf eines Grenztermins regelt Nr. 17 VwVKvA.
Zu beginn wird die Identität der Beteiligten festgestellt. Danach werden die ermittelten Flurstücksgrenzen durch das aufzeigen der betroffenen Grenzsteine vorgewiesen. Dabei ist auch zu erläutern auf welcher Grundlage die Positionen der Grenzsteine ermittelt wurden.
Werden im Rahmen des Grenztermins durch die Beteiligten neue Erkenntnisse an den ÖbVI herangetragen, werden diese dokumentiert.
Fragen rund um den Grenztermin
Muss ich zu dem Grenztermin zwingend erscheinen?
Eine Verpflichtung zum Grenztermin zu erscheinen besteht nicht. Im eigenen Interesse ist es allerdings sehr zu empfehlen den Grenztermin persönlich wahrzunehmen und sich dabei die vom Verwaltungsakt betroffenen Flurstücksgrenzen aufzeigen zu lassen.
Kann jemand 3tes meine Rechte beim Grenztermin vertreten?
Ja. Mittels einer entsprechenden Vollmacht kann jeder anstatt Ihnen diesen Termin wahrnehmen und als ihr Stellvertreter handeln.
Was muss ich zum Grenztermin mitbringen?
Sie benötigen zur Legitimation einen Lichtbildausweis, also idealerweise Ihrem Personalausweis.
Kann ich gegen den Grenztermin in Widerspruch gehen?
Nein, da ein Grenztermin kein Verwaltungsakt ist und rein der Anhörung der Betroffenen gilt.
Kosten Grenztermin – Was kostet mich ein Grenztermin?
Es entstehen keine Kosten. Grundlage für die Erhebung von Kosten im Rahmen einer Katastervermessung ist die 2. SächsVermKoVO. Darin sind keine Kosten für einen Grenztermin vorgesehen, somit ist dieser kostenfrei.