Wer unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt, handelt nach §27 Abs. 1 SächVermKatG Ordnungswidrig. Die Durchführung bzw. sogar der Versuch einer solchen Ordnungswidrigkeit wird entsprechend der Festlegungen des §27 Abs. 2 SächsVermKatG mit bis zu 25 000 EUR geahndet. Für die Verfolgung einer solchen Tat ist nicht das „normale Ordnungsamt“ zuständig, sondern der GeoSN.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 274 Absatz 1 Nr 3 bestraft, wer einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze […] bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Nach Absatz 2 ist auch der Versuch Strafbar
Wer darf Grenzsteine/-marken einbringen, veränderen oder entfernen?
Nach §17 Abs. 1 SächsVermKatG dürfen Grenzmarken nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Somit sind dies konkret:
- Öffentlich bestellte Vermessungsingeneure
- untere Vermessungsbehörden
- GeoSN
- und die Flurbereinigungsbehören, im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens