Die kreditgewährende Bank möchte auch sicher gehen, dass das Objekt ordnungsgemäß errichtet ist. Ordnungsgemäß bedeutet in dem Falle, dass keine Baulasten nachträglich entstanden ist.
Dazu dient u.a. die Aufmessung des fertiggestellten Gebäudes und die Überprüfung der einzelnen Grenzabstände.
Im manchen Bundesländern ist dieser Vorgang unter dem Begriff Grenzattest oder Grenzbescheinigung sogar in der Kostenordnung fixiert.
Da jedoch Vermessung länderspezifisch geregelt ist, haben wir im Freistaat diese Leistung nicht in den Vorschriften. Eine öffentlich-rechtliche Leistung ist es mit der Beurkundung durch das Amtssiegel. Dazu ist nach §18 (3) SächsVermKatG der ÖbVI befugt.