Bedeutung
Nach §6 Abs. 3 SächsVermKatG müssen Veränderungen an Gebäuden die nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurden, unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, in das Liegenschaftskataster aufgenommen werden.
Was eine „wesentliche Änderung“ darstellt ist in § 5 Abs. 6 SächsVermKatGDVO festgehalten:
Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.
Ablauf
ungefährer Zeitrahmen von Antrag bis Übernahme: 1 1/2 – 2 Monate, je nach Antragsvolumen bei uVB und ÖbVI
Fragen
Was kostet eine Gebäudeeinmessung / Gebäudeaufnahme?
Die Kosten richten sich nach der 2. Sächsichen Vermessungskostenverordnung (2. SächsVermKoVO). Wir haben für Sie ein Formular erarbeitet mit dessen Hilfe Sie die vorraussichtlichen Kosten einer Gebäudeaufnahme berechnen können.
Warum ist eine Gebäudeeinmessung / Gebäudeaufnahme notwendig?
Grundbuch und Liegenschaftskataster bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke sowie über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Deshalb besteht eine gesetzliche Einmessungspflicht für alle Gebäude. Das Duo Grundbuch-Liegenschaftskataster dienen der Rechtssicherheit am Grundeigentum, weshalb der Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster vor allem im Interesse des Eigentümers ist. Ebenso werden die Daten des Liegenschaftskatasters für örtliche und überörtliche Planungen herangezogen. Die Gemeinde verwendet diese Daten für die Bauleitplanung und Träger öffentlicher Belange für die Planung ihrer Anlagen. So sollen z.B. Windkrafträder einen Mindestabstand zu Wohngebäuden haben. Es ist somit in Ihrem Interesse.
Wann muss eine Gebäudeaufnahme vorgenommen werden?
Spätestens zwei Monate nach Errichtung, Abbruch, oder nach dem das Gebäude in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde.
Wer führt die Gebäudeaufnahme durch?
Eine Gebäudeaufnahme zum Zwecke der Fortführung des Liegenschaftskatasters kann/darf nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vollzogen werden.
Wer muss die Gebäudeaufnahme bezahlen
Kostenschuldner ist der Antragssteller, welcher i.d.R. der Eigentümer des Gebäudes ist.