Betreten von Grundstück / Flurstücken

Dem Eigentümer eines Flurstücks obliegen nach §903 BGB grundsätzlich umfassende Befugnisse. So kann er mit der Sache Flurstück nach belieben verfahren und sogar andere von dessen Nutzung ausschließen. Dieses umfangreiche Herschaftsrecht wird jedoch im selben Paragraphen durch „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“ beschränkt.

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz enthält eine solche Beschränkung.

§5 Abs. 1 SächsVermKatG trifft dabei folgende Regelung:

Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

Demnach benötigen weder ÖbVI noch dessen Personal eine Einwilligung des Eigentümers zum betreten von Flurstücken und bauliche Anlagen, wenn dies im Rahmen von Tätigkeiten der Katastervermessung oder Abmarkung geschehen soll. Dies gilt auch für Flurstücke die z.B. von einem Zaun umgeben sind. Damit der Eigentümer zumindest Kenntnis über den  Zeitpunkt sowie den Grund informiert wird, sieht §5 Abs. 2 SächsVermKatG zumindest für nicht öffentlich zugängliche Flurstücke / bauliche Anlagen eine Benachrichtigungspflicht vor:

Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.

Die Benachrichtigung muss nach §2 SächsVermKatGDVO mindestens fünf Werktage vor dem geplanten betreten dem Eigentümer zugegangen sein. In Ausnahmefällen, darf ein Flurstück auch ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Die Benachrichtigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.