Der Lageplan ist Bestandteil der mit dem Bauantrag vorzulegenden Unterlagen.
Die Landesbauordnungen schreiben vor, was im Lageplan zum Bauantrag dargestellt werden muss. In der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sind im §6 die Abstandsflächen und Abstände von Gebäuden geregelt. Der Inhalt eines Lageplans hingegen wird im §9 der DVOSächsBO definiert.
Es wird unterschieden zwischen Liegenschaftskarte und Lageplan.
Auszug aus §9 DVOSächsBO
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG ) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn
- Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 SächsBO vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
- die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden solleno oder
- die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen.
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Auszug aus §9 IV DVOSächsBO
(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
- seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung
- die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks
- die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke
- die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben
- die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem
- die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens
- die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene
- die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung
- die Festsetzung im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen)
- die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl , Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung
- Kulturdenkmale im Sinne des §2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDschG) und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken
- die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan)
- die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern
- die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter der Angabe der Lage,Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen
- Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind
- Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchbehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen
- Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen
- ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen
- Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.